Gesetzes­grundlage und Finanzierung

Gesetzliche Grundlagen zur Finanzierung dieser Maßnahme sind das BSGB (Bundessozial-hilfegesetz) 8, § 35a, bzw SGB (Sozialgesetzbuch) 12 § 53.

Über Art und Umfang der Maßnahme entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, bzw der Bezirk.

Vorher ist

[…] die Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eines Kinder- und Jugend­psycho­therapeuten oder eines Arztes oder eines psychologischen Psycho­therapeuten, der über besondere Erfahrung auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kinder und Jugendlichen verfügt, einzuholen.

SGB VIII, § 35a, Art 1a

Die Möglichkeit des Selbstzahlens der Maßnahme besteht natürlich auch.